RheinEnergie will unter dem Deckmantel einer durch die BGH-Rechtsprechung erzwungenen Vertragsanpassung etwa netto 40.000 € mehr pro Jahr erzielen, obwohl sie durch die Grundpreise bereits ordentlichen Gewinn macht.
In Sachen Lobenthal / Schönborn
Video-Überwachung begrenzt zulässig - V ZR 220/12
BGH · Urteil vom 24. Mai 2013 · V ZR 220/12
Amtlicher Leitsatz:
"Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt."
Der BGH erklärte die Überwachung zur Aufklärung oder Vermeidung von Straftaten (Farbschmierereien, Fahrraddiebstähle) für zulässig, nicht aber, um "Prostitution zu verhindern", also um festzustellen wer ein- und ausgeht.
Brunata, hundertprozentige Tochter der Stadt Köln, erzielt eine Umsatzrendite von 13 % und sogar eine Eigenkapitalrendite von 150 %, erwirtschaftet mit "Wärmemessdienstleistungen", also mit der Vermietung von Wärmemesseinrichtungen, Ablesen und Abrechnen, letztlich bezahlt über Wohnnebenkosten von den Mietern bzw. Wohnungseigentümern, also auch von den Bewohnern unseres Wohnparks. Das Ackermann'sche Ziel von 25% Eigenkapitalrendite für die Deutsche Bank empfand man seinerseits als "unmoralisch". 150 % Eigenkapitalrendite zu Gunsten der Stadt Köln sind es nicht, selbst wenn der "kleine Mann" dabei zur Kasse gebeten wird? Mehr ...
Schönborn ändert Firmennamen in "PfB GmbH" - und verschweigt weiter, dass er nur ein Fachhochschuldiplom besitzt
Laut Handelsregisterveröffentlichung vom 27.09.2013 firmiert die Ingenieurgesellschaft Schönborn mbH, Erftstadt, Carl-Schurz-Straße 130, 50374 Erftstadt nunmehr unter dem Firmennamen "PfB GmbH". Über die Gründe darf spekuliert werden: einen guten Namen gibt man nicht auf.
Die Website bleibt gleich, und weiterhin verschweigt Schönborn auf dieser Website, entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG), dass er nur den Ingenieurgrad einer Fachhochschule führt - Stand 6.11.2013. Stand 01.07.2016: Auf der Website wird gar keine Fachkompetenz mehr ausgewiesen. Zwar heißt die Firma weiterhin „Ingenieurgesellschaft“, einen Ingenieur sucht man auf der Website aber vergeblich.
Zum Vertrag mit RheinEnergie über die Wärmelieferung: Vertragsänderung nicht zu den von RheinEnergie diktierten Bedingungen: wir zahlen dann jedes Jahr 30.000 Euro zu viel!
Denn es kann doch nicht sein, dass nach dem Preisstand 2007 ein Arbeitspreis von 3,99 ct/kWh vereinbart wurde, der sich - das ist zu akzeptieren - durch Wegfall einer Steuervergünstigung ab 1.1.2011 um 10% erhöht, für 2011 soll er jetzt aber 5,05 ct/kWh betragen, zusätzlich 15% mehr - ohne dass die Gaspreise entsprechend gestiegen sind (siehe Übersicht), und (!) obwohl sich inzwischen ergeben hat, dass der Wirkungsgrad 5% besser ist, als seinerzeit angenommen, das Netzentgelt deutlich geringer ist als in der Kostenberechnung von RE veranschlagt und die Konzessionsabgabe ganz entfällt.
Zur Entwicklung der Gaspreise siehe die Daten bei Verivox, abgerufen am 08.07.2013. Der Gaspreis 2012 entspricht dem Gaspreis 2007, der bei Vertragsschluss zugrunde gelegt worden ist, 2013 ist er nur unwesentlich höher. Warum sollen wir aber 2012/2013 deutlich mehr bezahlen als nach dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis auf der Basis 2007?
Mehr dazu in meiner Stellungnahme.
Sind wir juristisch gut vertreten?
In dem Urteil des Amtsgericht über die Honorarklage der ehemaligen Verwalterin ist bemerkenswert, was es zu der früheren Entscheidung über die Anfechtungsklage von Frau Lobenthal ausführt: sie war offensichtlich falsch, und das hätte korrigiert werden können. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
"Weiterhin kam es auch nicht darauf an, ob das Amtsgericht im Vorprozess zur Abberufung des Verwalters fälschlich die Kosten gemäß § 91 a ZPO den übrigen Eigentümern auferlegt hat. Hierzu sieht das Gericht zu folgender Bemerkung Anlass: Die Eigentümer hätten einen einfachen Weg gehabt, den Beschluss anzugreifen. Sie hätten sofortige Beschwerde einlegen können. Sie haben somit ungeachtet des Umstandes, ob eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, zum Schaden selbst beigetragen." (Kursiv als Hervorhebung ergänzt)
Oder auch: Wegen des Fehlurteils haben wir keinen Anspruch gegenüber dem Gericht/dem Staat, denn wir haben es versäumt, dagegen Rechtsmittel einzulegen. - Warum haben wir kein Rechtsmittel eingelegt?
Burkhardt Krems, 10.06.2013
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