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Abrechnung der Wärmekosten 2009, Details
Die Abrechnung der Brunata
In der Abrechnung wird eine
Verbrauchsmenge Erdgas mit einem Betrag ausgewiesen, der Kosten
pro Kilowattstunde Erdgas von 7,1 Cent ergibt. Das ist ein
Preis, der deutlich über dem Erdgaspreis für Großkunden liegt.
Wenn ich den aktuellen Gaspreis zu Grunde lege, ergibt sich ein
Kostenunterschied von 50.000 €, die die Eigentümergemeinschaft
zu viel gezahlt hätte. Anders sieht es aus, wenn Wärme
geliefert wurde: dann hat der Wärmelieferant ja die Kosten der
Erzeugung (Installation, Wartung, Betrieb der Heizungsanlage) zusätzlich zu tragen und muss sie über den Preis pro kWh
erwirtschaften.
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Ob Erdgas oder Wärme geliefert wurde ist
auch relevant für die Umrechnung des Warmwasserverbrauchs
auf Seite 1a der Abrechnung: "Bei brennwertbezogener
Gasbrennstoffmenge ist diese mit 1,11 zu multiplizieren." Das
ist ein Zitat aus § 9 Abs. 3 der Heizkostenverordnung, diese
Regelung ist anwendbar, wenn die Gaslieferung abgerechnet
wird. Ist dagegen Wärme geliefert worden, gilt Nummer 2: der ermittelte Verbrauch ist "bei
eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu
dividieren."
Multiplikation mit 1,1 oder Division
durch 1,15 ergibt einen Unterschied von etwa 25%, es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass die
Kostenart zutreffend angegeben worden ist. Deshalb noch
einmal meine Frage: was wird geliefert und abgerechnet, Gas oder
Wärme? Wenn - wie aus dem Preis abzulesen - Wärme geliefert
wird, ist der Rechenweg zur Ermittlung des Anteils der
Warmwasserkosten unrichtig, der Anteil ist etwa 25 % zu hoch.
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Alle Ausgangsdaten müssen nachprüfbar sein,
das heißt belegt werden können. Das trifft für den Verbrauch
des Schwimmbades nicht zu, hier wird ein Betrag in Euro
angegeben, der sich nicht aus der Rechnung eines Lieferanten
ergibt und auch nicht aus nachprüfbaren Daten in einem
nachprüfbaren Rechenweg hergeleitet ist.
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Auch die Herleitung der Warmwasserkosten ist nicht
nachvollziehbar. Sie werden ermittelt als 18,15 % von 260.491,22 Euro, eines
Betrages, der sich aus der Abrechnung an keiner Stelle ergibt.
Auf Seite 1 werden die Brennstoffkosten mit 229.981,93 angegeben, also deutlich weniger. Auch damit fehlt wieder die logischen Nachvollziehbarkeit.
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Schließlich gibt es ein inhaltliches
Problem: nach dem Vertrag mit dem Wärmelieferanten
(RheinEnergie, Vertragsanpassung entsprechend dem Schreiben
vom 3. März 2010) wird unterschieden zwischen Mieteranteil und
Eigentümeranteil als Preisbestandteil. Danach zahlen Mieter
einen geringeren Grundpreis von 2,03 € pro Quadratmeter als
Eigentümer mit 2,63 € pro Quadratmeter. Ändert sich also der
an den Wärmelieferanten zu zahlende Preis je nachdem, ob
Wohnungen selbst genutzt oder vermietet sind? Das sollte
eigentlich keine Rolle spielen. Wie ist aber dann die
entsprechende Regelung in dem geänderten Vertrag zu verstehen?
Es ist auch nicht verständlich warum
die Anpassung des Grundpreises sich auf der Basis der
Veränderung des Preises von leichtem Heizöl vollzieht, obwohl
die Wärme doch mit Erdgas erzeugt wird. Dann müsste eigentlich
die Preisentwicklung für Erdgas maßgebend sein - dessen Preis
sich günstiger entwickelt hat als der Preis
von Heizöl (siehe dazu mehr ...).
Zusammengefasst:
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die Ausgangsdaten für die gesamten Kosten
sind unklar beziehungsweise werden falsch bezeichnet
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die Vorverteilung auf Nutzergruppen ist
unklar
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die Herleitung der Schwimmbadkosten fehlt
und damit ein wesentlicher Faktor für die Verteilung der
Gesamtkosten
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wegen der Fehler in der Bezeichnung der
Ausgangskosten (Lieferung von Brennstoff oder Wärme?) ist
unklar, ob die Ermittlung des Anteils für Warmwasser nach der
richtigen Formel vorgenommen worden ist: es ist vermutlich die
falsche Formel verwendet worden, die für die Lieferung von
Brennstoff statt für die gewerbliche Lieferung von Wärme.
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Die Warmwasserkosten werden nicht
nachvollziehbar ermittelt: Sie werden ermittelt als Anteil von
nicht nachvollziehbaren Gesamtkosten.
Umlagefähigkeit der Heiz- und Warmwasserkosten
Grundsätzlich sind die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung
als Betriebskosten umlagefähig, § 2 Nr. 4 c Betriebskostenverordnung. Dazu ist also keine besondere
Regelung im Mietvertrag notwendig, die die Umlage von Kosten der gewerblichen Wärmelieferung erlaubt.
Problematisch wird es nur, wenn bei bestehendem Mietverhältnis auf Contracting umgestellt
wird und sich dadurch die Kosten erhöhen. So die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (siehe http://miwobay.wiki.zoho.com/Betriebskosten-Rechtsprechung.html#Wirtschaftlichkeit_bei_Contracting_-_VIII_ZR_243/06),
die die Umlagefähigkeit der Wärmelieferungskosten einschränkt,
wenn und soweit der Vermieter damit seine Verpflichtung zu
wirtschaftlichem Verhalten verletzt. Diese Einschränkung ist
also die Ausnahme und nicht die Regel. Für den Wohnpark Rodenkirchen wurde die Wärmelieferung vereinbart zusammen mit der Modernisierung der Heizungsanlage, die die RheinEnergie vorgenommen hat, im Zuge der Vereinbarung, dass sie die Wärme liefert. Für die Auswirkungen auf die Mietverträge ist zu beachten:
Der Mieter hat keinen Anspruch auf
Modernisierung der Heizungsanlage, auch wenn sie veraltet ist
und deshalb vermeidbare Kosten verursacht. Wird jetzt als Paket
vereinbart, dass ein Contractor die Anlage modernisiert und dann
damit Wärme liefert, stehen also den zusätzlichen Kapitalkosten
des Contractors und seinem Gewinn niedrigere
Energieverbrauchskosten gegenüber, so dass die Veränderung
kostenneutral sein kann. In diesem Fall ist die Umstellung auf
Contracting kein wirtschaftlicher Nachteil für den Mieter,
deshalb sind dann auch alle Wärmelieferungskosten umlagefähig. Ob bei bestehenden Mietverträgen durch den Abschluss des
Wärmelieferungsvertrages also eine Veränderung erfolgt ist, die
dazu führt, dass ein Teil der Wärmelieferungskosten nicht
umlagefähig ist, muss geprüft werden und ergibt sich nicht
zwangsläufig aus der Kostenstruktur (ein bestimmter Anteil der Grundkosten als Ausgleich für die Investitionskosten des Lieferanten). Denn maßgebend ist das
Gebot der Wirtschaftlichkeit, wie der Bundesgerichtshof
entschieden hat, und das Gebot der Wirtschaftlichkeit verpflichtet zu "einem
angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis" - so der BGH in Anlehnung an die allgemein gültige Definition "Wirtschaftlichkeit". Die "Kostenstruktur" ist aus einem
weiteren Grunde unbeachtlich. Mit dem Wärmelieferanten wird ein
Preis vereinbart, idealerweise handelt es sich um einen
Marktpreis, der durch Vergleich verschiedener Angebote ermittelt
worden ist. Der Wärmelieferant ist nicht verpflichtet, seine
Kalkulationsgrundlage offen zu legen, die Kalkulationsgrundlage
ist im übrigen auch keine verlässliche Grundlage für die
Beurteilung, ob die Wärmelieferung dem Wirtschaftlichkeitsgebot
entspricht: der Contractor kann unwirtschaftlich arbeiten, zu
hohe Kapitalkosten ansetzen, dafür aber günstige variable
Kosten, es kann auch umgekehrt sein. Die vom Contraktor gar
nicht offenzulegende Kostenstruktur kann auch deshalb nicht
Grundlage einer Aufspaltung des Preises sein.
Ist der Mietvertrag abgeschlossen
worden, als Contracting bereits vorlag, sind die
Wärmelieferungskosten in vollem Umfang umlagefähig, es gilt die gesetzliche Regelung in § 2 Nr. 4 c
Betriebskostenverordnung, das
Wirtschaftlichkeitsgebot greift nicht, vgl. BGH a. a. O. Deshalb ist die Vereinbarung eines gespaltenen Preises, wie in der Vertragsänderung 2009 vorgenommen, auch nicht als Information für die Eigentümer hilfreich, die vermietet haben: sie können daraus nichts über die Umlagefähigkeit der Wärmekosten ableiten. Da diese Fragen das Mietverhältnis der Sondereigentümer betreffen,
sind sie nicht auf Kosten der Miteigentümergemeinschaft rechtlich
zu klären: generell ist dazu keine anwaltliche Stellungnahme
erforderlich - die aber von der früheren Verwalterin eingeholt worden ist. Es fragt sich, wer die Kosten dafür getragen hat.
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